ÖB Haushaltssatzung

Abwasserzweckverband Ostbaar

Abwasserzweckverband Ostbaar 

Öffentliche Bekanntmachung 

Haushaltssatzung des Abwasserzweckverbandes Ostbaar für das Haushaltsjahr 2024

 

Aufgrund der §§ 18 ff. des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in Verbindung mit § 9 der Verbandssatzung hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbands Ostbaar am 08. Oktober 2024 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 beschlossen:

 

§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan wird festgesetzt 

1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen

2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen

§ 2 Kreditermächtigung

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf  0 €,

davon für die Ablösung von inneren Darlehen auf  0 €.

 

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf  0 €.

 

§ 4 Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf  100.000 €.

 

§ 5 Verbandsumlagen

Es werden festgesetzt: 

1. die Betriebskostenumlage auf  482.200 € 

2. die Zinsumlage auf  0 € 

3. die Tilgungsumlage auf  0 € 

4. die Investitionsumlage auf  393.200 €

 

Bestätigung: 

Das Landratsamt Tuttlingen hat mit Verfügung vom 05.11.2024, Aktenzeichen 55-902.5 die Gesetzmäßigkeit der von der Verbandsversammlung am 08. Oktober 2024 beschlossenen Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 bestätigt (§§ 121 Abs. 2 und 81 Abs. 2 GemO-Doppik i. V. m. § 18 GKZ). Die Haushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.

 

Hinweis: 

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 und 5 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

 

Auslegung: 

Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 liegt gemäß § 81 Abs. 4 GemO und § 2 Abs. 2 Nr. 5 GemHVO an 7 Tagen, gerechnet nach dem ersten Tag der Bekanntmachung an, bei den Bürgermeisterämtern (Rathaus) in Durchhausen, Gunningen, Hausen ob Verena und Seitingen-Oberflacht öffentlich zur Einsichtnahme aus.

 

Seitingen-Oberflacht, 05.11.2024 

gez. Jürgen Buhl 

Verbandsvorsitzender