Wahlen

Die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag findet als vorgezogene Neuwahl am 23. Februar 2025 statt.

Dieser Termin wurde von Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier bekanntgegeben, nachdem er den Bundestag aufgrund der gescheiterten Vertrauensfrage von Bundeskanzler Olaf Scholz aufgelöst hatte. Als Termin für eine turnusmäßige Wahl war der 28. September 2025 festgelegt.

Zur Bundestagswahl am 23.02.2025 können Wahlscheine neben den herkömmlichen Beantragungsarten persönlich oder schriftlich (Telefax, E-Mail) auch durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form beantragt werden (§ 27 Abs. 1 Bundeswahlordnung).

Hier gehts zur Briefwahl.  Beim Aufruf des Links erhalten Sie ein Erfassungsformular für Ihre Antragsdaten.

Die Daten auf Ihrer Wahlbenachrichtigung müssen Sie in das Antragungsformular eintragen. Die Wahlbenachrichtigungen werden ab 16.01.2025 versandt und müssen spätestens am 02.02.2025 bei Ihnen eingetroffen sein. Ihnen steht es offen, sich die Unterlagen nach Hause oder an eine abweichende Versandanschrift senden zu lassen. Ihre Antragsdaten werden verschlüsselt über das Internet in eine Sammeldatei zur Abarbeitung übertragen. Sollten Ihre Antragsdaten nicht mit unserem dialogisierten Wählerverzeichnis übereinstimmen, erhalten Sie automatisch einen Hinweis. Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen werden Ihnen von uns anschließend per Post zugestellt. Für die automatische Prüfung Ihrer Daten benötigen wir unter anderem zwingend die Eingabe Ihrer Wahlbezirks- und Wählernummer.

Sollten Sie Ihre Wahlbenachrichtigung nicht vorliegen haben, können Sie auch formlos per E-Mail an wahlamt(@)trossingen.de einen Wahlschein beantragen. In diesem Fall müssen Sie Ihren Familiennamen, Ihren Vornamen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Wohnanschrift angeben.

Aufgrund des vorgezogenen Wahltermins und der dadurch entstandenen engen Taktung bleibt nur ein Zeitfenster von rund 14 Tagen für die Ausgabe und den Rückversand der Briefwahlunterlagen. Sie haben ab dem 10.02.2025 die Möglichkeit, nach Vorlage Ihrer Wahlbenachrichtigung und Ihres Personalausweises, Ihre Briefwahlunterlagen im Rathaus Trossingen (Großer Sitzungssaal, Neubau ganz oben) persönlich abzuholen. Bei Abholung haben Sie ebenso die Möglichkeit, die Briefwahlunterlagen im Rathaus Trossingen auszufüllen und dort in die Urne zu werfen.

Wir bitten Sie hierbei bereits jetzt um Beachtung und Verständnis. Selbstverständlich werden unser bestmögliches tun, um Ihnen die Briefwahlunterlagen rechtzeitig zukommen zu lassen.

Wir empfehlen Ihnen aufgrund des kurzen Zeitfensters, die Briefwahlunterlagen persönlich abzuholen und bei Möglichkeit direkt vor Ort zu wählen.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Wahlamt im Rathaus Trossingen, Schultheiß-Koch-Platz 1, 78647 Trossingen, Telefonnummer:Tel. 07425/25113 oder Telefonnummer:07425/25172, wahlamt(@)trossingen.de

Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist.

Deutsche im Ausland, die nicht in Deutschland gemeldet sind, sogenannte Auslandsdeutsche, werden nicht von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis eingetragen. Wollen sie an Bundestagswahlen teilnehmen, müssen sie vor jeder Wahl einen schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der zuständigen Gemeinde stellen. Zuständig ist die Gemeinde, in der sie vor ihrem Fortzug ins Ausland zuletzt gemeldet waren.

Das hierfür erforderliche Antragsformular wurde durch den Verordnungsgeber angepasst. Es gibt nun zwei unterschiedliche Formulare, die in zwei unterschiedlichen Fällen Verwendung finden.

Fall 1:
- Sie sind Deutsche oder Deutscher,
- leben außerhalb der Bundesrepublik Deutschland,
- sind in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet,
- haben aber nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst                 gewöhnlich aufgehalten und
- dieser Aufenthalt liegt nicht länger als 25 Jahre zurück (§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Bundeswahlgesetz)
Den ausgefüllten und handschriftlich unterschriebenen Antrag können Sie postalisch oder als Scan bzw. Foto per Fax, E-Mail oder sonstiger elektronischer Übermittlung an die zuständige Gemeindebehörde (= letzte deutsche Meldegemeinde), wenn dies Durchhausen ist, an wahlamt(@)trossingen.de, senden.

Fall 2: (findet nur dann Anwendung, wenn Fall 1 nicht zutrifft)
- Sie sind Deutsche oder Deutscher,
- leben außerhalb der Bundesrepublik Deutschland,
- sind in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet,
- haben noch nie oder nur vor Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich      sonst gewöhnlich aufgehalten oder dieser Aufenthalt liegt länger als 25 Jahre zurück,
- Sie sind aber aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar vertraut mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland und von diesen betroffen (§ 12                  Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Bundeswahlgesetz)
Dieser Antrag muss im Original bei der zuständigen Gemeindebehörde (= letzte deutsche Meldegemeinde oder, wenn eine Anmeldung nie bestand, die Gemeinde mit der Sie nach Ihrer Erklärung am engsten verbunden sind) vorliegen; die Übermittlung des Antrags mittels E-Mail oder Telefax genügt nicht. Der Antrag ist ausschließlich per Post zu versenden.

Wir empfehlen, den Antrag möglichst frühzeitig an das Wahlamt zu senden. Dies kann auch jetzt schon erfolgen.

Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist zugleich ein Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines. Mit dem Wahlschein werden den Antragstellern automatisch auch die Briefwahlunterlagen zugesandt. Die Briefwahlunterlagen können erst nach endgültiger Zulassung der Wahlvorschläge und anschließendem Druck der Stimmzettel ausgegeben oder versandt werden.
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Zur Wahl der Abgeordneten des 21. Deutschen Bundestags am 23. Februar 2025 sind alle Wahlberechtigten zur Stimmabgabe aufgerufen. Wie kann die Stimme unabhängig von fremder Hilfe abgegeben werden, wenn man so schlecht sieht, dass man den Stimmzettel selbst nicht lesen kann?

Zur gleichberechtigten Teilnahme an der Bundestagswahl bieten die Blinden- und Sehbehindertenverbände kostenlos die Zusendung von sogenannten Stimmzettelschablonen an.

Die Stimmzettelschablone wird auf den Stimmzettel gelegt. Die Felder für das „Kreuzchen“ sind in der Schablone ausgespart. Auf der Schablone sind in großer tastbarer Schrift Erläuterungen angebracht. Zusammen mit der Schablone wird - ebenfalls kostenlos - eine Audio-CD ausgeliefert. Die CD kann mit handelsüblichen CD-Playern abgespielt werden. Auf dieser CD wird die Benutzung der Schablone erklärt. Außerdem wird der Inhalt des Stimmzettels vollständig aufgesprochen und auch darauf hingewiesen, falls eine entsprechende Lochung nicht mit einem Wahlvorschlag belegt ist.

Sind Sie selbst stark seheingeschränkt? Kennen Sie Personen, die sich für dieses Angebot interessieren? Dann fordern Sie die Schablone und eine Audio-CD mit der Aufsprache des Inhalts des amtlichen Stimmzettels kostenlos bei den Blinden- und Sehbehindertenverbänden an unter Telefon: 0761/36122.

Abgeschnittene Ecke oder Loch im Stimmzettel – das muss so sein!

Viele verunsicherte Wähler wenden sich an die Landeswahlleiterin und fragen nach dem Grund für die abgeschnittene Ecke oder das gestanzte Loch im Stimmzettel.

„Das ist schnell erklärt: Blinde und sehbehinderte Menschen sollen ohne fremde Hilfe mit einer Stimmzettelschablone wählen können. Damit sie selbst erkennen können, wo bei einem Stimmzettel die Vorderseite und wo oben ist, haben alle Stimmzettel jeweils einheitlich für jeden Wahlkreis am rechten oberen Rand eine Tasthilfe in Form einer abgeschnittenen Ecke oder eines gestanzten Loches. So können Blinde und sehbehinderte Menschen den Stimmzettel ordnungsgemäß in die von den Blindenverbänden zur Verfügung gestellte Stimmzettelschablone einlegen. Das ist die gesetzliche Vorgabe der Landeswahlordnung.

Die Landeswahlleiterin weist ausdrücklich darauf hin, dass nur auf diesem so amtlich hergestellten Stimmzettel die Stimme abgegeben werden kann und, da alle Stimmzettel im jeweiligen Wahlkreis dieselbe Tasthilfe enthalten, das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Der Stimmzettel ist nicht kaputt und er ist auch nicht extra für eine bestimmte Person so präpariert worden. Allein wegen dieser Tasthilfe ist der Stimmzettel auch nicht ungültig.

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