ÖB Haushaltssatzung
Abwasserzweckverband Ostbaar
Abwasserzweckverband Ostbaar
Öffentliche Bekanntmachung
Haushaltssatzung des Abwasserzweckverbandes Ostbaar für das Haushaltsjahr 2024
Aufgrund der §§ 18 ff. des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in Verbindung mit § 9 der Verbandssatzung hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbands Ostbaar am 08. Oktober 2024 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 beschlossen:
§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan wird festgesetzt
1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen
2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen
§ 2 Kreditermächtigung
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf 0 €,
davon für die Ablösung von inneren Darlehen auf 0 €.
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 0 €.
§ 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 100.000 €.
§ 5 Verbandsumlagen
Es werden festgesetzt:
1. die Betriebskostenumlage auf 482.200 €
2. die Zinsumlage auf 0 €
3. die Tilgungsumlage auf 0 €
4. die Investitionsumlage auf 393.200 €
Bestätigung:
Das Landratsamt Tuttlingen hat mit Verfügung vom 05.11.2024, Aktenzeichen 55-902.5 die Gesetzmäßigkeit der von der Verbandsversammlung am 08. Oktober 2024 beschlossenen Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 bestätigt (§§ 121 Abs. 2 und 81 Abs. 2 GemO-Doppik i. V. m. § 18 GKZ). Die Haushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 und 5 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Auslegung:
Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 liegt gemäß § 81 Abs. 4 GemO und § 2 Abs. 2 Nr. 5 GemHVO an 7 Tagen, gerechnet nach dem ersten Tag der Bekanntmachung an, bei den Bürgermeisterämtern (Rathaus) in Durchhausen, Gunningen, Hausen ob Verena und Seitingen-Oberflacht öffentlich zur Einsichtnahme aus.
Seitingen-Oberflacht, 05.11.2024
gez. Jürgen Buhl
Verbandsvorsitzender