AMTLICHE BEKANNTMACHUNG

Zweckverband Interkommunales Gewerbegebiet Neuen

 

 

Zweckverband 

Interkommunales

Gewerbegebiet 

Neuen Haushaltsplan 2024

 

Amtliche Bekanntmachung

 

Das Landratsamt Tuttlingen hat mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 die Gesetzmäßigkeit der von der Verbandsversammlung am 05. Dezember 2024 beschlossenen Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 bestehend aus dem Ergebnishaushalt, dem Finanzhaushalt und der Finanzplanung des Zweckverbands Interkommunales Gewerbegebiet

„Neuen“ bestätigt.

 

Im Einzelnen hat die Rechtsaufsichtsbehörde folgende Verfügung erlassen:

 

1. Die Gesetzmäßigkeit der von der Verbandsversammlung am 05. Dezember 2024 beschlossenen Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird gemäß §§ 121 Abs. 2 und 81 Abs. 2 GemO i. V. m. § 18 GKZ bestätigt.

 

2. Der Höchstbetrag der Kassenkredite in Höhe von 500.000 € wird gemäß § 89 Abs. 3 GemO i. V. m. § 18 GKZ genehmigt.

 

3. Die Haushaltssatzung enthält keine weiteren genehmigungspflichtigen Teile.

 

Dies wird hiermit gemäß § 4 Abs. 3 Gemeindeordnung öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung gilt mit Wirkung vom 01.01.2024 an.

 

Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan für das Jahr 2024 liegen in der Zeit vom

 

Montag, 23.12.2024 bis Donnerstag, 09.01.2025

 

(je einschließlich)

 

im Rathaus Trossingen, Zimmer 116, während der üblichen Dienststunden zur öffentlichen Einsicht aus.

Nachfolgend wird der Beschluss zur Haushaltssatzung im Wortlaut veröffentlicht:

 

Beschlussfassung zur Haushaltssatzung 2024 des Zweckverbandes Interkommunales Gewerbegebiet Neuen

 

HAUSHALTSSATZUNG DES ZWECKVERBANDES INTERKOMMUNALES GEWERBEGEBIET NEUEN

FÜR DAS HAUSHALTSJAHR 2024

 

Aufgrund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat die Verbandsversammlung am 05.12.2024 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021 beschlossen:

 

§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt

 

 

 

 HH-Jahr 2024

§ 2 Kreditermächtigung

 

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf 0 EUR

 

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die das künftige Haushaltsjahr mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 0 EUR

 

§ 4 Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 500.000 EUR

 

§ 5 Steuersätze

Der Zweckverband ist nicht zur Steuererhebung berechtigt. Eine Festsetzung von Steuerhebesätzen entfällt.

 

Hinweis

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 3 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der diese Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist.

 

ausgefertigt, 05. Dezember 2024

 

Susanne Irion 

Verbandsvorsitzende