Mitteilungsblatt der KW 6-2021
Mitteilungsblatt vom 11.02.2021
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Wahlberechtigte insgesamt | 725 |
Insgesamt abgegebene Stimmen (Wähler) | 498 |
Ungültige Stimmen | 11 |
Gültige Stimmen | 487 |
Von den gültigen Stimmen entfallen auf
Stimmen | in % | |
BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN (GRÜNE) | 123 | 25,26 |
Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) | 131 | 26,9 |
Alternative für Deutschland (AfD) | 84 | 17,25 |
Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) | 42 | 8,62 |
Freie Demokratische Partei (FDP) | 61 | 12,53 |
DIE LINKE (DIE LINKE) | 10 | 2,05 |
Ökologisch-Demokratische Partei/ Familie und Umwelt (ÖDP) | 3 |
0,62 |
FREIE WÄHLER (FREIE WÄHLER) | 14 | 2,87 |
Basisdemokratische Partei Deutschlands (dieBasis) | 6 | 1,23 |
Klimaliste Baden-Württemberg (KlimalisteBW) | 3 | 0,62 |
Partei WIR2020 (W2020) | 6 | 1,23 |
Volt Deutschland (Volt) | 4 | 0,82 |
Bürgermeisteramt Durchhausen, 14. März 2021
Landtagswahl am Sonntag, 14. März 2021
Liebe Wählerinnen und Wähler die Briefwahl beantragt haben,
bitte denken Sie daran, dass der Wahlbrief spätestens am Sonntag, den 14. März 2021 beim Briefwahlvorstand im Rathaus Durchhausen eingegangen sein muss (Einwurf in den Briefkasten des Rathauses), damit er bei der Feststellung des Wahlergebnisses mitzählt.
Briefwahlunterlagen können ab Zustellung der Wahlbenachrichtigung noch bis Freitag, 12. März 2021, 18 Uhr beantragt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass er aus einem wichtigen Grund noch einen Wahlschein benötigt, kann er sich am Samstag, 13. März 2021 von 11 bis 12 Uhr, oder Sonntag, 14. März 2021 bis 15 Uhr unter der Telefonnummer 07425/25-113 bei Sabine Karwig, Wahlamt Trossingen oder beim Bürgerbüro Trossingen unter 07425/25—146 melden.
Liebe Wählerinnen und Wähler die am Sonntag zur Urnenwahl erscheinen,
bitte nehmen Sie nachfolgende Informationen zur Kenntnis:
Das Wahllokal befindet sich im Foyer der Gemeindehalle und ist am Sonntag, 14. März 2021 von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet.
Eingang und Ausgang sind getrennt voneinander. Sie werden entsprechend beschriftet.
Der Einlass wird geregelt, d.h. es dürfen sich immer nur zwei Wählerinnen/Wähler im Wahllokal befinden. Der Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen (insbesondere auch bei Schlangenbildung vor dem Eingangsbereich) ist unentwegt einzuhalten.
Der Aufenthalt im Wahllokal ist auf den Wahlvorgang zu begrenzen und sollte 15 Minuten nicht übersteigen. Auch innerhalb des Wahllokals sind die Abstandsregeln einzuhalten.
Das Wahllokal darf nur mit einer Nasen-Mund-Schutzbedeckung betreten werden. Es ist eine medizinische Maske (vorzugsweise zertifiziert nach DIN EN 14683:2019-10) oder ein Atemschutz, welche die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt zu tragen. Ausnahmen sind nur für Kinder bis sechs Jahren, aus gesundheitlichen Gründen bei Vorlage eines ärztlichen Attests oder aus einem sonstigen zwingenden Grund zulässig. Sonstige zwingende Gründe sind absolute Ausnahmefälle, wie z. B. die Mund-zu-Mund-Beatmung bei Erster Hilfe.
Wählerinnen und Wähler, die sich ohne Attest (oder sonstigen zwingenden Grund) weigern, eine – ggf. vom Wahlvorsteher angebotene – Maske zu tragen, sind nach der Corona-Verordnung nicht zur Wahl im Wahllokal zugelassen. Am Wahltag selbst kann von diesen Personen auch nicht mehr Briefwahl beantragt werden, da weder eine Erkrankung noch eine Quarantäneanordnung vorliegt. (Letzte Möglichkeit zur Beantragung von Briefwahl ist für diese Personen Freitag, 12. März 2021, 18 Uhr.)
Der Zutritt zum Wahlgebäude ist Personen untersagt, die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen, entgegen der CoronaVO keine Maske tragen, sofern sie nicht hierzu befreit sind, oderganz oder teilweise nicht zur Angabe ihrer Kontaktdaten bereit sind. Sie können aber bis 15 Uhr am Wahltag Briefwahl beantragen.
Beim Eintritt in das Wahllokal sind die Hände zu desinfizieren.
Es sollen eigene Kugelschreiber mitgebracht werden.
Personen, die sich aufgrund des Öffentlichkeitsgrundsatzes im Wahllokal aufhalten, also zum Beispiel die Wahlhandlung oder die Auszählung der Stimmen beobachten wollen, müssen ihre Daten zur Kontaktnachverfolgung angeben und eine FFP2-Maske oder eine medizinische Maske tragen. Für Personen, für die eine Ausnahme von der Pflicht zum Maskentragen vorliegt, gilt im Urnenwahllokal eine maximale Aufenthaltsdauer von 15 Minuten jeweils für die Zeiträume von 8-13 Uhr, von 13-18 Uhr und ab 18 Uhr (im Briefwahlraum maximal 15 Minuten) sowie ein Mindestabstand von zwei Metern zu anderen. Wenn die tatsächliche Situation es erfordert, kann die Anzahl der Wahlbeobachter den hygienischen Anforderungen gemäß reduziert werden. Hierbei darf der Öffentlichkeitsgrundsatz nicht eingeschränkt werden.
Wahlscheinbeantragung für die Landtagswahl am 14. März 2021
Liebe Bürgerinnen und Bürger,
wenn Sie durch Briefwahl oder in einem anderen Wahlraum Ihres Wahlkreises wählen möchten, müssen Sie einen Wahlschein beantragen. Den Antrag können Sie mit dem Vordruck auf der Rückseite der Wahlbenachrichigung stellen. Der Wahlschein kann zudem auch ohne Vordruck schriftlich, elektronisch (z.B. per E-Mail oder Telefax) oder durch persönliche Vorsprache beantragt werden. Telefonische Anträge sind nicht zulässig.
Gerne können Sie den Wahlschein auch bequem und unkompliziert - online über diesen Link beantragen.
Beim Aufruf des Links erscheint ein Erfassungsformular für Ihre Antragsdaten. Die Daten auf Ihrer Wahlbenachrichtigung müssen Sie in das Antragsformular eintragen. Ihnen steht es offen, sich die Unterlagen nach Hause oder an eine abweichende Versandanschrift senden zu lassen. Für die automatische Prüfung Ihrer Daten benötigen wir unter anderem die Eingabe Ihrer Wahlbezirks- und Wählernummer. Sollten Ihre Antragsdaten nicht mit unserem dialogisierten Wählerverzeichnis übereinstimmen, erhalten Sie automatisch einen Hinweis.
hre Antragsdaten werden verschlüsselt über das Internet in eine Sammeldatei zur Abarbeitung übertragen. Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen werden Ihnen anschließend per Post zugestellt. Sollten Sie Ihre Wahlbenachrichtigung nicht vorliegen haben, können Sie auch formlos per E-Mail an einen Wahlschein beantragen. In diesem Fall müssen Sie Ihren Familiennamen, Ihre Vornamen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort) angeben.
Für Rückfragen steht Ihnen unser Bürgerbüro gerne zur Verfügung.
Corona-Schnelltest – ergänzendes Testangebot für bestimmte Personengruppen
Liebe Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Durchhausen,
Die nachfolgend aufgeführten Personengruppen, die bislang keinen Testanspruch im Rahmen der Corona-Testverordnung des Landes hatten und keine Corona-Symptome haben, können vorerst bis zum 31.03.2021 durch geschultes Personal der Ortsgruppe des Deutschen Roten Kreuzes Hausen o.V. auf dem rückwärtigen Hallenparkplatz in der Gerenstraße in Durchchausen getestet werden. Das Land Baden-Württemberg hat der Gemeinde hierzu ein Testkontingent zur Verfügung gestellt.
Das Testverfahren wird als „Drive-in-Schalter“ angeboten und richtet sich vorerst nur an:
- in Kontakt mit vulnerablen Personengruppen stehende Personen (z.B. pflegende
Angehörige, Haushaltsangehörige von Schwangeren, Angehörige von Personen, bei
denen ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Verlauf nach einer
Infektion mit dem Coronavirus SARS-Cov-2 besteht,
- Personen, die ein hohes Expositionsrisiko im beruflichen oder privaten Umfeld hatten
oder haben (z.B. mit Kindern, Jugendlichen und Familien im Rahmen der Hilfen zu
Erziehung und in der Kinder- und Jugendarbeit Beschäftigte, Personen im
öffentlichen Dienst wie Polizeibeamte/-innen, Gerichtsvollzieher/-innen, Beschäftigte
in Justizvollzugsanstalten, Beschäftigte im ÖPNV, Beschäftigte in kundenintensiven
Bereichen der Verwaltung, Beschäftigte in Flüchtlingsunterkünften)
- Schülerinnen und Schüler und Eltern
Der Test ist für die zuvor genannten Personen kostenfrei, solange der Vorrat an Testkits, welche der Gemeinde zur Verfügung stehen, ausreicht. Das Zum Test muss eine FFP2 Maske getragen werden. Wer das Angebot eines kostenfeien Antigentests in Anspruch nehmen möchte, kann über nachfolgende Telefonnummer einen Termin vereinbaren (0151 25711547). Die getesteten Personen erhalten eine Bescheinigung über den durchgeführten Schnelltest.
Bleiben Sie gesund!
Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus
Diese Maßnahmen gelten landesweit - aktuelle Corona-Verordnung für Baden-Württemberg.
Ausführliche Informationen und Antworten auf unterschiedliche Fragen zur Corona-Verordnung finden Sie auch unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung/.
Die Landesregierung appelliert eindringlich an die Bevölkerung: Jede und jeder Einzelne kann auch weiterhin mit der Einhaltung der AHA-Regeln (Abstand + Hygiene + Alltagsmaske) plus Lüften und Nutzen der Corona-Warn-App maßgeblich zur Verringerung des Infektionsrisikos beitragen. Wo möglich, sollen Bürgerinnen und Bürger zudem die Anzahl ihrer Kontakte reduzieren und auf Reisen verzichten.
Wir bitten Sie, die tagesaktuellen Presse-, Fernseh- und Rundfunkberichte stets zu verfolgen und/ oder sich auf der Webseite des Landes Baden-Württemberg https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/ sowie auf regionaler Ebene auf unserer Homepage www.durchhausen.de oder der Homepage des Landkreises Tuttlingen https://www.landkreis-tuttlingen.de/Aktuelles/Informationen-zum-Coronavirus über die neuesten Änderungen zu informieren.
Bei weiteren Fragen zum Thema Corona, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne wie gewohnt zur Verfügung.
Bleiben Sie weiterhin gesund!
Information zur Grundsteuer 2021 und zur Reform der Grundsteuer
Ab dem Jahr 2025 wird die Grundsteuer B (letztlich für alle bebauten und unbebauten Grundstücke, sofern nicht der Grundsteuer A für Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen) nach dem so genannten „modifizierten Bodenwertmodell“ ermittelt. Das im November 2020 verabschiedete Landesgrundsteuergesetz gilt ab dem 1. Januar 2025 als Grundlage für die neu zu berechnende Grundsteuer. Die Reform der Grundsteuer wird sich somit erstmals in den Grundsteuerbescheiden ab dem Jahr 2025 auswirken.
Nähere Informationen zum Landesgrundsteuergesetz finden Sie hier und auf der Internetseite des Ministeriums für Finanzen Baden-Württemberg unter https://fm.baden-wuerttemberg.de/de/haushalt-finanzen/grundsteuer/.
Alle Bürgerinnen und Bürger in Durchhausen und alle, die sich der Gemeinde verbunden fühlen, dürfen sich über die Fertigstellung des „Durchhauser Heimatliedes“ freuen.
Unser herzlicher Dank gilt für die Gesamtkoordination unserem Mitbürger Udo Schorpp, für die Produktion Herrn Enrico Falcone vom Sinfonia-Soundatelier sowie Co-Produzenten Udo Schorpp, für den Liedtext unserer Mitbürgerin Sonja Schneckenburger sowie den Herren Klaus Jakob und Heinz Klockhaus und für den Gesang als Leadstimme Udo Schorpp und als Chor Larissa Schorpp, Denis Schorpp und Jörg Zepf.
Ist die Gemeinde Durchhausen ohnehin für ihre starke Dorfgemeinschaft und ihren Zusammenhalt bekannt, so wird das Durchhauser Heimatlied hierzu noch im besonderen Maße beitragen. Das Lied kann über den untenstehenden Link angehört werden.
Die Gemeindeverwaltung wünscht viel Spaß beim Anhören und dankt den Verantwortlichen nochmals herzlich.
Heimatlied anhören (den dazugehörigen Liedtext können Sie sich zum Mitsingen hier herunterladen). Alternativ Heimatlied hier herunterladen (Download mit der rechten Maustaste anklicken, Link speichern unter auswählen)
Mitteilungsblatt vom 11.02.2021
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Mitteilungsblatt vom 04.02.2021
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Mitteilungsblatt vom 28.01.2021
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Mitteilungsblatt vom 21.01.2021
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