Aktuelles aus der Gemeinde
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Informationen zur Energiekrise und Energiespartipps
https://www.enbw.com/service/faq/aktuelle-energiemarktsituation
Die EnBW beantwortet unternehmensspezifische Fragen rund um die Themen Gasversorgung, Stromversorgung, Fernwärme und Klimaschutz:
https://www.enbw.com/unternehmen/presse/pressemappe/information-zur-gasmarktsituation.html#faq
Hilfreiche Tipps und Informationen zum Energiesparen bietet die Kampagne „CLEVERLÄND – Zusammen Energie sparen“ der baden-württembergischen Landesregierung:
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/cleverlaend/
Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BKK) gibt Tipps zur Stromausfall-Vorsorge:
https://www.bbk.bund.de/DE/Warnung-Vorsorge/Tipps-Notsituationen/Stromausfall/stromausfall_node.html
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gibt einen Überblick über den „Notfallplan Gas“ und den damit verbundenen Maßnahmen:
https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/F/faq-liste-notfallplan-gas.pdf?__blob=publicationFile&v=10
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Einwohnerversammlung zum Starkregenrisikomanagement
Bürgermeister Simon Axt konnte bei einer gut besuchten Einwohnerversammlung zum Thema Starkregenrisikomanagement für die Gemeinde Durchhauen rund 40 interessierte Einwohnerinnen und Einwohner in der Gemeindehalle begrüßen. Die Zunahme von Starkregenereignissen in den letzten Jahren veranlasste den Gemeinderat die Gefahren für Durchhausen untersuchen und Vorsorgeempfehlungen erarbeiten zu lassen. Die sei vom Land Baden-Württemberg mit rund 34.000 Euro bezuschusst worden, so Axt.
Sascha Messmer vom Ing. Büro Breinlinger führte aus, dass eine hydraulische Gefährdungsanalyse erstellt wurde. In diesen Karten sind die Fließwege und Fließgeschwindigkeiten abgebildet. Auf Grundlage der Starkregengefahrenkarten und unter Berücksichtigung kritischer Objekte, Bereiche und Infrastruktureinrichtungen wurde anschließend das Risiko analysiert und bewertet. Ein abschließendes Handlungskonzept als Resultat aus dem Gesamtprozess dient zur Risikominimierung. Dies wird durch bauliche oder nichtbauliche Vorsorgemaßnahmen erreicht. Die Kombination aus Hochwasserschutz und Vorsorge jedes einzelnen Hauseigentümers ist die beste Lösung, um Starkregenereignissen entgegenzutreten, die uns verstärkt in den nächsten Jahren und Jahrzehnten betreffen können. Starkregen ist gekennzeichnet durch eine hohe Intensität bei kurzer Regenzeit. Die Erstellung der Starkregenrisikokarte für Durchhausen soll hier die Grundlage sein, welche Schutzmaßnahmen ergriffen und umgesetzt werden können. Das Abfangen von Wassermassen könnte durch kommunale Baumaßnahmen, wie bspw. Gräben geschehen. Die Einrichtung von Messtellen für die Erfassung von Pegel und Niederschlag wäre ebenso sinnvoll.
Die genannten Starkregengefahrenkarten sind unten ersichtlich.
Im Anschluss an den Vortrag von Herrn Messmer, stellte Jörg Kamutzky vom Wasserwirtschaftsamt Möglichkeiten der eigenen Verhaltensvorsorge bei Starkregenereignissen vor. Der Selbstschutz habe hier aber stets erste Priorität.
Bürgermeister Axt bedankte sich bei den zahlreichen Anwesenden für ihr Interesse sowie den Referenten für die Vorträge. Der Gemeinderat werde in der nächsten Gemeinderatssitzung über die vorgeschlagenen Schutzmaßnahmen beraten.
Karte 1: Fließgeschwindigkeit/ Fließrichtung - Außergewöhnliches Starkregenabflussereignis (verschlämmt)
Karte 2: Fließgeschwindigkeit/ Fließrichtung - Extremes Starkregenabflussereignis (verschlämmt)
Karte 3: Fließgeschwindigkeit/ Fließrichtung - Seltenes Starkregenabflussereignis (unverschlämmt)
Karte 4: Überflutungstiefen - Extremes Starkregenabflussereignis (verschlämmt)
Karte 5: Überflutungstiefen - Außergewöhnliches Starkregenabflussereignis (verschlämmt)
Karte 6: Überflutungstiefen - Seltenes Starkregenabflussereignis (unverschlämmt)
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Bodenrichtwerte
Unter folgendem Link können Sie die aktuelle Bodenrichtwertkarte (Stand 01.01.2022) aufrufen: Bodenrichtwerte
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Gemeinde Durchhausen - Öffentliche Bekanntmachung
Satzungsbeschluss
zum Bebauungsplan „Großwiesen II“
sowie über die zugehörigen Örtlichen Bauvorschriften
Der Gemeinderat Durchhausen hat am 30.06.2021 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplans „Großwiesen II“ sowie die zugehörigen Örtlichen Bauvorschriften nach § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) vom 03.11.2017 und § 74 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO), i. V. m. § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), in den derzeit jeweils zum 30.06.2021 gültigen Fassungen, als Satzungen beschlossen.
Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB tritt der Bebauungsplan mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Maßgebend sind
- der Lageplan (zeichnerischer Teil) in der Fassung vom 14.06.2021,
- die Planungsrechtlichen Festsetzungen vom 14.06.2021,
- die Örtlichen Bauvorschriften vom 14.06.2021.
Anlagen zum Bebauungsplan sind:
- Anlage 1 - Begründung vom 14.06.2021
- Anlage 2 - Umweltbericht (UB) mit Umweltprüfung vom 14.06.2021 mit
- Anl. 1 zum UB - Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung vom 14.06.2021 und
- Anl. 2a / 2b zum UB - Artenschutzrechtliche Prüfung von Juli 2018 und Juli 2020..
Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplans
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Großwiesen II“ ergibt sich aus dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans vom 14.06.2021. Er ist im folgenden Planausschnitt dargestellt und umfasst die Flurstücke Nrn. 1180, 1181, 1182 (Weg), 1183 (Weg, Straße), 1184 (Weg), 1192 (alle teilweise) sowie die Flst.-Nrn. 1187 und 1188 (vollflächig).
Einsicht in den Bebauungsplan
Der in Kraft getretene Bebauungsplans kann einschließlich seiner Begründung (Anlage 1) und dem Umweltbericht (Anlage 2) mit seinen Anlagen Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung und Artenschutzrechtliche Prüfungen gemäß § 10 Abs. 3 BauGB im Rathaus Durchhausen, Dorfstraße 51, 78591 Durchhausen, während der Öffnungszeiten, von jedermann eingesehen werden und über den Inhalt auf Verlangen Auskunft erhalten. Die Einsichtnahme in den Bebauungsplan kann auch auf der Internetseite der Gemeinde Durchhausen unter www.durchhausen.deerfolgen.
Verletzung zu Entschädigungsansprüchen, Verfahrens- und Formvorschriften
I. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, wird hingewiesen. Gemäß § 44 Abs. 4 BauGB erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
II. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Durchhausen geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Frist zur Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften gemäß § 215 BauGB wird hingewiesen.
III. Eine Satzung, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, gilt ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in § 4 Satz 1 GemO genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, die die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Durchhausen, den 9. Juni 2022
Simon Axt
Bürgermeister
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Bebauungspläne der Gemeinde Durchhausen online einsehen
Ab sofort können unter dem folgenden Link die Bebauungspläne der Gemeinde Durchhausen eingesehen werden. Rechts oben stehen über das Bedienfeld verschiedene Funktionen bereit, wie z.B. vergrößern oder verkleinern der Kartenansicht, Wechsel zwischen Luftbildaufnahme und Standardkarte, sowie Ausmessen von Flächen oder Ausdrucken eines Kartenausschnitts. Des Weiteren können Sie über einen Klick in das Feld "erweiterte Suche" weitere Informationen zu den einzelnen Bebauungsplänen abrufen.
Bei Fragen zu der Anwendung können Sie sich gern an die Gemeindeverwaltung wenden.
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Ergebnisse der Bundestagswahl 2021 in Durchhausen
Für die Ansicht der Ergebnisse klicken Sie hier.
Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus
Diese Maßnahmen gelten landesweit - aktuelle Corona-Verordnung für Baden-Württemberg.
Ausführliche Informationen und Antworten auf unterschiedliche Fragen zur Corona-Verordnung finden Sie auch unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung/.
Die Landesregierung appelliert eindringlich an die Bevölkerung: Jede und jeder Einzelne kann auch weiterhin mit der Einhaltung der AHA-Regeln (Abstand + Hygiene + Alltagsmaske) plus Lüften und Nutzen der Corona-Warn-App maßgeblich zur Verringerung des Infektionsrisikos beitragen. Wo möglich, sollen Bürgerinnen und Bürger zudem die Anzahl ihrer Kontakte reduzieren und auf Reisen verzichten.
Wir bitten Sie, die tagesaktuellen Presse-, Fernseh- und Rundfunkberichte stets zu verfolgen und/ oder sich auf der Webseite des Landes Baden-Württemberg https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/ sowie auf regionaler Ebene auf unserer Homepage www.durchhausen.de oder der Homepage des Landkreises Tuttlingen https://www.landkreis-tuttlingen.de/Aktuelles/Informationen-zum-Coronavirus über die neuesten Änderungen zu informieren.
Bei weiteren Fragen zum Thema Corona, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne wie gewohnt zur Verfügung.
Bleiben Sie weiterhin gesund!
Information zur Grundsteuer 2021 und zur Reform der Grundsteuer
Ab dem Jahr 2025 wird die Grundsteuer B (letztlich für alle bebauten und unbebauten Grundstücke, sofern nicht der Grundsteuer A für Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen) nach dem so genannten „modifizierten Bodenwertmodell“ ermittelt. Das im November 2020 verabschiedete Landesgrundsteuergesetz gilt ab dem 1. Januar 2025 als Grundlage für die neu zu berechnende Grundsteuer. Die Reform der Grundsteuer wird sich somit erstmals in den Grundsteuerbescheiden ab dem Jahr 2025 auswirken.
Nähere Informationen zum Landesgrundsteuergesetz finden Sie hier und auf der Internetseite des Ministeriums für Finanzen Baden-Württemberg unter https://fm.baden-wuerttemberg.de/de/haushalt-finanzen/grundsteuer/.